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   VG Potsdam, 05.01.2024 - 3 L 8/24   

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VG Potsdam, 05.01.2024 - 3 L 8/24 (https://dejure.org/2024,32)
VG Potsdam, Entscheidung vom 05.01.2024 - 3 L 8/24 (https://dejure.org/2024,32)
VG Potsdam, Entscheidung vom 05. Januar 2024 - 3 L 8/24 (https://dejure.org/2024,32)
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  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Auszug aus VG Potsdam, 05.01.2024 - 3 L 8/24
    8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (hierzu und zum Folgenden zuletzt BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VG Potsdam, 05.01.2024 - 3 L 8/24
    Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 16).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 19 jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Auszug aus VG Potsdam, 05.01.2024 - 3 L 8/24
    Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 24. August 2020 - 6 B 18.20 -, juris Rn. 6).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 19 jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Auszug aus VG Potsdam, 05.01.2024 - 3 L 8/24
    Dabei sind die kollidierenden Positionen so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 -, juris Rn. 32).
  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VG Potsdam, 05.01.2024 - 3 L 8/24
    Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen durch Beschränkungen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001- 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 54, 63).
  • BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07

    Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in

    Auszug aus VG Potsdam, 05.01.2024 - 3 L 8/24
    Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 -, juris Rn. 17).
  • BVerwG, 29.10.2014 - 7 VR 4.13

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschluss; Ausbau der Fahrrinne

    Auszug aus VG Potsdam, 05.01.2024 - 3 L 8/24
    Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts besondere Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 VR 4.13 -, juris Rn. 10), ein gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegendes Aussetzungsinteresse des Betroffenen ergibt.
  • VGH Bayern, 24.03.2023 - 10 CS 23.575

    Versammlungsverbot der Landeshauptstadt München für Demonstration am 26. März

    Auszug aus VG Potsdam, 05.01.2024 - 3 L 8/24
    Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand (VGH München, Beschluss vom 13. September 2023 - 10 CS 23.1650 -, juris Rn. 33, 40; Beschluss vom 24. März 2023 - 10 CS 23.575 -, juris Rn. 16 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.08.2020 - 6 B 18.20

    Streit um die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen anlässlich einer Versammlung

    Auszug aus VG Potsdam, 05.01.2024 - 3 L 8/24
    Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 24. August 2020 - 6 B 18.20 -, juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 13.09.2023 - 10 CS 23.1650

    Überwiegend erfolgreicher Eilantrag gegen präventives Benutzungsverbot von

    Auszug aus VG Potsdam, 05.01.2024 - 3 L 8/24
    Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand (VGH München, Beschluss vom 13. September 2023 - 10 CS 23.1650 -, juris Rn. 33, 40; Beschluss vom 24. März 2023 - 10 CS 23.575 -, juris Rn. 16 m.w.N.).
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